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   BVerwG, 02.10.1959 - IV C 324.57   

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https://dejure.org/1959,693
BVerwG, 02.10.1959 - IV C 324.57 (https://dejure.org/1959,693)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1959 - IV C 324.57 (https://dejure.org/1959,693)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1959 - IV C 324.57 (https://dejure.org/1959,693)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.07.1957 - III C 17.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 324.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in demUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 in BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56] - grundsätzlich ausgeführt, daß § 350 a LAG u.a. anstrebe, die Rückforderung von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds, zu denen auch, wie hier hinsichtlich des Darlehens, Soforthilfeleistungen gehören, auf irgendeine Weise zu erreichen.
  • BVerwG, 17.07.1959 - IV C 332.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 324.57
    Der Auslegung des § 350 a LAG, insbesondere seines Absatzes 2, ist der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 in RLA 1959, 122 -, das eine gleiche Sachlage wie hier behandelt, undvom 17. Juli 1959 - BVerwG IV C 332.57 - grundsätzlich gefolgt (vgl. fernerBeschluß vom 3. Juli 1959 - BVerwG IV B 62.59 -).
  • BVerwG, 07.11.1958 - IV C 196.58
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 324.57
    Der Auslegung des § 350 a LAG, insbesondere seines Absatzes 2, ist der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 in RLA 1959, 122 -, das eine gleiche Sachlage wie hier behandelt, undvom 17. Juli 1959 - BVerwG IV C 332.57 - grundsätzlich gefolgt (vgl. fernerBeschluß vom 3. Juli 1959 - BVerwG IV B 62.59 -).
  • BVerwG, 09.01.1963 - V C 74.62

    Haftung der Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein dem Erblasser

    Dabei erfaßt der Begriff "Rückforderungsansprüche" alle auf Ausgleichsleistungen beruhenden Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung, gleichgültig, aus welchem Grunde die Leistungen, die zurückgefordert werden, hingegeben worden sind, gleichgültig aber auch, aus welchem Grunde sie zurückgefordert werden(Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - [RLA 1959, 364 = ZLA 1960, 38 = Mtbl. BAA 1960, 52]).
  • BVerwG, 30.05.1968 - III C 13.67

    Zulässigkeit der Verrechnung eines Existenzaufbaudarlehens mit einem Anspruch auf

    Deshalb gehören zu den Rückforderungsansprüchen im Sinne des § 350 a Abs. 2 LAG auch Ansprüche des Ausgleichsfonds aus Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz und Existenzaufbaudarlehen nach dem Soforthilfegesetz (Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - [RLA 1959, 364]; Urteil vom 9. Januar 1963 - BVerwG V C 74.62 - a.a.O.).

    Einer besonderen Feststellung nach § 350 a Abs. 1 LAG, daß der Ausgleichsfonds einen Erstattungsanspruch habe, bedarf es in diesen Fällen nicht (Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - a.a.O.).

  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 64.62
    Der IV. Senat hat sodann in seinem Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - (RLA 1959, 364 = ZLA 1960, 38 = Mtbl. BAA 1960, 52) ausgesprochen, daß zum Begriffe der "Rückforderungsansprüche" im Sinne des § 350 a Abs. 2 LAG alle auf Ausgleichsleistungen beruhenden Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung gehörten, gleichgültig, aus welchem Grunde die Leistungen, die zurückgefordert würden, hingegeben worden seien, gleichgültig aber auch, aus welchem Grunde sie zurückgefordert werden könnten.
  • BVerwG, 06.11.1964 - IV C 246.61

    Rechtsmittel

    Zum Begriff "Rückforderungsansprüche" wird im Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - ausgeführt, daß § 350 a LAG eine von den Vorschriften des BGB losgelöste öffentlich-rechtliche Verrechnung normiere.
  • BVerwG, 08.09.1961 - IV C 309.60

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in Durchführung dieser Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - (RLA 1959 S. 122 ), vom 17. Juli 1959 - BVerwG IV C 332.57 - und vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - weiter entschieden, daß die Vorschrift in § 35 Oa Abs. 2 LAG, nach der Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds mit anderen Ausgleichsleistungen verrechnet werden können, nicht unbedingt auch vorsehen, daß sie verrechnet werden müssen .
  • BVerwG, 18.12.1962 - V B 152.62

    Kündigung eines Aufbaudarlehens ohne Einhaltung einer Frist zur sofortigen

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß § 350 a LAG dem Zwecke dient, die Rückforderung von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds auf irgendeine Weise zu erreichen (Urteile vom 11. Juli 1957 [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]].2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - [RLA 1959 S. 364 = ZLA 1960 S. 38 = Mtbl. BAA 1960 S. 52] undvom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 -).
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